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Arbeitsrecht
02.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit des teilweisen Einsatzes eines Schulhausmeisters an einer zweiten Schule in Nordrhein-Westfalen? - Abordnung

Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2018 – 6 AZR 116/17 – wie folgt entschieden:

1. Aus den Regelungen des TVöD-V, des TVöD-NRW und den als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW vereinbarten Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister ergibt sich nicht, dass ein Schulhausmeister ausschließlich an einer Schule eingesetzt werden darf (Rn. 20).

2. § 4 Abs. 1 TVöD-V erweitert zwar in den Grenzen des Einzelarbeitsvertrags das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Gleichzeitig unterliegen aber Abordnungen und Versetzungen iSd. Tarifvorschrift zum Schutz der Beschäftigten deren speziellen Voraussetzungen (Rn. 29).

3. Für den vorübergehenden Charakter einer Abordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD-V ist die fortbestehende organisatorische Zugehörigkeit des Beschäftigten zu seiner Stammdienststelle und dessen geplante Rückkehr dorthin nach dem Ende der Abordnung entscheidend. Ein Mindest- oder Höchstzeitraum für die Dauer der Abordnung besteht nicht (Rn. 31).

4. Es ist auch eine Teilabordnung möglich, bei der der Beschäftigte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer anderen Dienststelle tätig ist (Rn. 31).

5. Das Vorliegen dienstlicher Gründe iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-V ist Gegenstand gerichtlicher Kontrolle. Im Rahmen seiner Organisationshoheit legt der Arbeitgeber jedoch den Personalumfang für die zu erfüllenden Aufgaben fest. Dies hat zur Folge, dass die Gerichte nur überprüfen, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über das erforderliche Personal aufgestellt und sich bei seiner Weisung auf den für die Beschäftigung in der anderen Dienststelle erforderlichen zeitlichen Umfang beschränkt hat (Rn. 35).

6. Die Würdigung des Tatsachengerichts, ob eine Weisung nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB die Grenzen billigen Ermessens wahrt, unterliegt nur der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (Rn. 41).

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