BAG: Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift - ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift
Das BAG hat mit Urteil vom 25.2.2015 — 5 AZR 849/13 — wie folgt entschieden: 1. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie.
2. Die Klageschrift kann nicht ausschließlich durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden. Wird sie vom Gericht im Original übermittelt, ist die Zustellung wirksam, auch wenn eine Beglaubigung unterblieben ist.