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Arbeitsrecht
01.04.2015
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Betriebsübergang im Verlauf des Rechtsstreits - Ablösung verbandstarifvertragliche Regelungen durch Haustarifvertrag - Auslegung eines Tarifvertrags

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 — 4 AZR 761/12 — wie folgt entschieden:

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags, der im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Flugdienstuntauglichkeit Leistungen an den Arbeitnehmer vorsieht, besteht bereits im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss nicht den Eintritt des Leistungsfalls abwarten.

2. Ein im Verlauf eines Rechtsstreits erfolgter Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lässt das besondere Feststellungsinteresse einer im Übrigen zulässigen Feststellungsklage gegen den Betriebsveräußerer nicht entfallen, wenn durch den Feststellungsantrag der streitige Inhalt der Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses geklärt wird. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1, § 325 ZPO auf den Betriebserwerber.

3. Die Ablösung tarifvertraglicher Regelungen setzt die Identität der tarifvertragsschließenden Parteien voraus. Die Parteien eines Haustarifvertrags können grundsätzlich keine Ablösung verbandstariflicher Tarifbestimmungen herbeiführen.

4. Bei Tarifverträgen muss anhand der Vertragsurkunde hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag geschlossen hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung muss der entsprechende Wille für einen anderen zu handeln anhand der Urkunde objektiv erkennbar sein. Daran fehlt es regelmäßig schon dann, wenn der Dritte nicht als Vertragspartei genannt ist.

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