Hess. LAG: Zulässige Kürzungen von Bonuszahlungen für Bankmitarbeiter
Die 7. Kammer des Hessischen LAG entschied am 20.9.2010 – 7 Sa 2082/09 – über die ersten 14 Berufungsverfahren wie folgt: Nach den ergangenen Entscheidungen haben die zwei Klägerinnen und zwölf Kläger mangels verbindlicher Zusage keinen weiteren Bonusanspruch für das Jahr 2008 gegen die Commerzbank. Das LAG sah die „Bonusbriefe“ vom 19.12.2008 noch nicht als verbindliche Zusage eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus an. Weder auf Grund des Wortlauts des Schreibens selbst noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Übergabe konnten die Bonusberechtigten davon ausgehen, dass mit diesen Schreiben das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen ist und der Arbeitgeber sich damit im Sinne einer unveränderbaren Ermessensausübung gebunden hat. Deshalb hat die Bank nach den in den Bonusbriefen angekündigten weiteren Prüfungen ihrer Ertragslage die Boni generell um 90 % kürzen dürfen.