BAG: Zulässige Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.1.2009 – 1 AZR 515/08 – wie folgt: Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit. (PM BAG vom 20.1.2009)