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Arbeitsrecht
17.12.2010
Arbeitsrecht
BAG: Zukunftsbezogenheit der Auflösung

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.9.2010 – 2 AZR 482/09 – wie folgt: Die Frage der Auflösung des Arbeitverhältnisses ist zukunftsbezogen zu beantworten. Das schließt es aus, der Dauer der Betriebszugehörigkeit als solcher ohne nähere Betrachtung der mit ihr verbundenen Einschätzungen des künftigen betriebsdienlichen Zusammenwirkens Bedeutung beizumessen. Der vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers unternommene Versuch, einen nicht vorhandenen Titel – unter Vorlage des Urteils, aus dem sich dessen Fehlen ergibt – zu vollstrecken, lässt regelmäßig keinen Rückschluss auf eine zu erwartende Störung des Leistungsaustauschs im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu. Auch polemische und unhöfliche Formulierungen einer Partei oder des Bevollmächtigten im Kündigungsschutzprozess sind durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, solange sie einen sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen haben und die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit und bewusster Wahrheitswidrigkeit nicht übertreten. Die Auflösung des Arbeitverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus.

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