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Arbeitsrecht
14.03.2017
Arbeitsrecht
BAG: Zeugenbeweis - schriftliche Befragung des Zeugen - Fragerecht der Parteien - unterbliebene Ladung des schriftlich befragten Zeugen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.1.2017 – 8 AZN 872/16 – wie folgt entschieden:

1. Beantragt eine Partei die Ladung eines zuvor nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich befragten Zeugen, um diesem in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen oder vorlegen lassen zu können, so ist das Gericht zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in jedem Fall verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen.

2. Da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachgesetzlich in § 397 ZPO geregelte Fragerecht gegenüber einem Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben. Verletzungen von § 397 ZPO sind stets im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt wurde.

3. Zwischen dem Zeugenbeweis und dem Sachverständigenbeweis bestehen im Hinblick auf die Betroffenheit in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erhebliche Unterschiede. Während der Zeuge dem Gericht über eigene Wahrnehmung von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichtet, ohne diesen Bericht durch Schlussfolgerungen auszuwerten, unterstützt der Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens, über das auch die Parteien regelmäßig nicht verfügen, subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet.

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