ArbG Berlin: Zeiterfassungssystem – biometrische Daten
Das ArbG-Berlin hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19 – wie folgt entschieden:
Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.