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Arbeitsrecht
16.12.2019
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Zeiterfassungssystem – biometrische Daten

Das ArbG-Berlin hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19 – wie folgt entschieden:

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.

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