BAG: Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft – Status von angestellten RA/StB als leitende Angestellte
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 29.6.2011 – 7 ABR 5/10 – wie folgt: Ob bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellte Steuerberater und/oder Rechtsanwälte, denen Prokura verliehen ist, leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 BetrVG sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das funktionsbezogene Merkmal der auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutenden Prokura nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG ist dahin zu verstehen, dass das der Prokura zugrunde liegende Aufgabengebiet nicht unbedeutend sein darf. Angestellte Steuerberater und/oder Rechtsanwälte sind nicht bereits deshalb leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG, weil sie nach den gesetzlichen Bestimmungen – § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und §§ 1, 3, 43a BRAO – ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Die Vorschrift des § 45 S. 2 WPO, nach der angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG gelten, ist auf angestellte Steuerberater und/oder Rechtsanwälte nicht entsprechend anwendbar.