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Arbeitsrecht
10.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Wirtschaftsausschuss – Tendenzunternehmen und karitative Bestimmung

Das BAG hat mit Beschluss vom 22.7.2014 – 1 ABR 93/12 - wie folgt entschieden:

1. Ein auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Tendenzeigenschaft eines Betriebs gerichteter Antrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

2. Die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG über die Bildung und Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses sind nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht auf Unternehmen anzuwenden, die tendenzgeschützten Bestimmungen i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG oder privilegierten Zwecken nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dienen. Hierfür kommt es allein auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist.

3. Ein Unternehmen mit nur einem Betrieb „dient“ nicht tendenzgeschützten Bestimmungen, wenn dieser einzige Betrieb keine solche Bestimmung aufweist.

 

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