BAG: Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft - Anforderungen an die Satzung eines Arbeitgeberverbandes
Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.11.2012 - 4 AZR 27/11 - entschieden: Die wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Information der Gewerkschaft über den Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG fortbestehende Tarifgebundenheit besteht lediglich vorübergehend für den Tarifvertrag fort, der Gegenstand der Verhandlungen zur Zeit des Statuswechsels ist. Sie bezieht sich nicht auf spätere Tarifverträge. Zur Wirkung einer einschränkungslos und für alle in der Satzung geregelten Bereiche und Befugnisse geltenden Satzungsbestimmung eines Arbeitgeberverbandes, nach der in Tarifangelegenheiten Rechte und Pflichten nur für „T-Mitglieder“ bestehen und „OT-Mitglieder“ in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht haben.