BAG: Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.9.2011 – 7 AZR 134/10 – wie folgt: Tarifvertragliche Altersgrenzen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Jedenfalls für ArbeitsverhältnissemitArbeitnehmern, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, ist die Altersgrenze des § 46 Ziff. 1 S. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II), nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beschäftigte sein 65. Lebensjahr vollendet, sachlich gerechtfertigt nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Die tarifvertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG.