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Arbeitsrecht
31.12.2013
Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Wirksamkeit einer Befristung – Schriftform

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.9.2013 -12 Sa 602/13 - wie folgt entschieden:
1. Besteht ein Anstellungsvertrag aus einem Hauptteil, der die Befristung enthält, und vier Anlagen, so wahrt die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der letzten Anlage – der Dienstwagenvereinbarung – nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte (Abgrenzung zu KG Berlin 25.1.1999 – 8 U 2822/97, juris).
2. Die Berufung auf den Formverstoß verstieß nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
3. Die Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann im Regelfall nicht als Kündigung ausgelegt werden (Anschluss an BAG 26.4.1979 – 2 AZR 431/77, DB 1979, 1991).

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