BAG: Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
Das BAG hat mit Beschluss vom 25.1.2017 – 10 ABR 43/15 - wie folgt entschieden:
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 3.5.2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18.12.2009 i. d. F. des Änderungstarifvertrags vom 21.12.2011 (AVE VTV 2012) ist unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 v. H. der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben.
2. Da sich der zuständige Staatssekretär mit der AVE VTV 2012 vor deren Erlass zustimmend befasst hat, erweist sich die streitgegenständliche AVE nicht zusätzlich noch unter diesem Gesichtspunkt als unwirksam.