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Arbeitsrecht
29.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags - Restmandat des Betriebsrats - Feststellungsantrag - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse

Das BAG hat mit Beschluss vom 27.5.2015 – 7 ABR 20/13 – wie folgt entschieden:

1. Der unstreitige Verlust der Beteiligtenfähigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist hingegen die Beteiligtenfähigkeit streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt.

2. Einem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.

3. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht für einen Antrag, mit dem allein festgestellt werden soll, dass das Amt eines Betriebsrats zur Wahrnehmung eines Restmandats fortbesteht. Dies ist eine Vorfrage, die im Rahmen eines Rechtsstreits über das Bestehen eines im Rahmen eines Restmandats wahrzunehmenden Mitbestimmungsrechts zu klären ist.

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