BAG: Wirksamkeit von Versorgungsregelungen - Gesamtzusage - Betriebsvereinbarung - Vereinbarung mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium - Bindungswirkung früherer Revisionsentscheidungen
Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2016 – 3 AZR 960/13 – wie folgt entschieden:
1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung seines früheren Berufungsurteils zugrunde gelegen hat. Dies sind nur die Ausführungen des Revisionsurteils, mit denen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verworfen wird. Bestätigende Ausführungen stellen lediglich obiter dicta dar und entfalten keine Bindungswirkung.
2. Die Bindungswirkung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich auch für das Revisionsgericht in einem späteren Revisionsverfahren.
3. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung nach § 140 BGB in eine Gesamtzusage umzudeuten.