LAG Berlin-Brandenburg: Wirksame Vergütungsabrede für Taxifahrer
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7.2.2014 – 2 Sa 25/14 -wie folgt entschieden: Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der „Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn“ 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich weder nach einer Inhaltskontrolle noch wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam und ist daher nicht durch eine höhere Vergütung nach § 612 BGB zu ersetzen. Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.
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