LAG Berlin-Brandenburg: Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsentgelt
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 4.8.2017 – 2 Sa 441/17 – wie folgt entschieden:
1) Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (hier: des Bundesarbeitsgerichts ) fest, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam war, hat der Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Befristungsende keine Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt.
2) Der Rechtsstreit um einen derartigen Annahmeverzugslohn ist auch nicht gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die mögliche Verfassungswidrigkeit des BAG-Urteils entschieden hat. Insofern fehlt es bereits am Tatbestand der Vorgreiflichkeit des Bestandsschutzverfahrens. Dieser Rechtsstreit ist nicht mehr „anhängig“, sondern „erledigt“ im Sinne von § 148 ZPO.
3) Die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Pflicht des Unterlegenen, das Urteil zu befolgen, nicht beseitigt.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2739-5