BAG: Wiedereinstellungsanspruch - Verurteilung zur Abgabe eines Angebots - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung
Das BAG hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10 - wie folgt entschieden: Eine auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage (§ 894 Satz 1 ZPO) ist häufig dahin auszulegen, dass mit Rechtskraft des Urteils die Abgabe der Annahmeerklärung und damit der Vertragsschluss erwirkt werden soll. Es kann dem Kläger aber auch um die Abgabe des Angebots gehen, weil er sich den Vertragsschluss noch offenhalten will. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle. Kontrollfrei sind jedoch nur solche Regelungen, mitdenen die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Der Senat lässt offen, ob einzelvertraglich in Bezug genommene schuldrechtliche Koalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der sog. AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB ausgenommen sind. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgrund einer individualvertraglich umzusetzenden Regelung der Koalitionspartner, ist die einzelvertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht kontrollfrei iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ua. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt- und Gegenleistung von der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Demgegenüber sind Klauseln, die das Haupt- oder Gegenleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen durch Auflösungsvertrag vereinbarten, für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer „dringende betriebliche Gründe iSv. § 1 Abs. 2 ff. KSchG“ für die Kündigung beweist, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Ein Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt aus § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB setzt voraus, dass durch Abschluss eines Arbeitsvertrags ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Die Fiktion der Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber nach § 894 Satz 1 ZPO genügt hierfür nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer das Angebot annimmt.