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Arbeitsrecht
13.01.2016
Arbeitsrecht
BAG: Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2015 – 9 AZR 743/14 – wie folgt entschieden:

1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung „nur“ im Rang eines Bundesgesetzes. Ihre Gewährleistungen haben verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Auf der Ebene des einfachen Rechts haben die nationalen Gerichte die Pflicht, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in die nationale Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung einzupassen.

2. Diese Verpflichtung zur konventionsfreundlichen Auslegung nationalen Rechts endet dort, wo dies nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint. Deshalb dürfen die Gerichte keine Anspruchsgrundlage annehmen, wenn aus dem vorhandenen Gesetzesrecht der Anspruch nicht geschöpft werden kann und deshalb ein normativer Anknüpfungspunkt für die Rechtsfortbildung fehlt.

3. Die nationale Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechtsdogmatik stehen der richterrechtlichen Anerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs trotz einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung durch ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil im Kündigungsschutzverfahren entgegen.

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