BAG: Wiedereinstellungsanspruch - AGB-Kontrolle
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.3.2013 - 7 AZR 334/11 - wie folgt: Nach § 68 ArbGG ist im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren eine Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen. Zu den Verfahrensmängeln, die eine Zurückverweisung nicht zulassen, zählt auch der Fall eines nicht mit der Unterschrift des Kammervorsitzenden versehenen arbeitsgerichtlichen Urteils.