BAG: Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde bei Versagung von Prozesskostenhilfe
Das BAG hat mit Urteil 3.7.2013 - 2 AZN 250/13 - entschieden: Eine mittellose Partei kann zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilli-gung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zu deren Begründung beantragen. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnen die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die mit ihm zu verbinden-de Einlegung des Rechtsmittels sowie die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bei der Ablehnung des Gesuchs auf Pro-zesskostenhilfe nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird. Fristnachsicht wird aber nur dann und so lange gewährt, wie ein - in seinem Ausgang auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abhängen-des - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei anneh-men darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht nicht in der Mittellosigkeit der Partei, sondern im Fehlen einer Entscheidung über das Gesuch.