BAG: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – einfache Signatur
Das BAG hat mit Beschluss vom 14.9.2020 – 5 AZB 23/20 – wie folgt entschieden:
1. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Erlangt der/die zuständige Vorsitzende noch vor Ablauf einer Notfrist Kenntnis von einem solchen Formmangel, kann und muss er/sie einen entsprechenden Hinweis – notfalls telefonisch oder per Telefax – erteilen (Rn. 27 ff.).
2. Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO dient der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung und soll dessen unbedingten Willen ausdrücken, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dies erfordert die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes (Rn. 16).
(Orientierungssätze)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 77; ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 130a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2, § 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 519 Abs. 4