LAG Schleswig-Holstein: Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 5.12.2013 -5 Sa 266/13 - wie folgt entschieden: Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirken. Aufgrund eines in besonders krasser Weise erfüllten Zeitmoments (hier: mehr als 6 1/2 Jahre) sind an das Umstandsmoment der Verwirkung deutlich geringere Anforderungen zu stellen. Auch eine viereinhalb Jahre nach dem Betriebsübergang getroffene sogenannte „Änderungsvereinbarung“, bei der es sich im Rechtssinne lediglich um eine beiderseitige Bestätigung einer Höhergruppierung handelt, kann aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nach außen dokumentieren, dass der Arbeitnehmer den Betriebserwerber als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert.