BAG: Widerrufsvorbehalt in AGB
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.4.2011 – 5 AZR 191/10 – wie folgt: Ein Widerrufsvorbehalt in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB genügen. Der Verwender muss vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. Fehlt die Angabe von Widerrufsgründen in einem vor dem 1.1.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.