LAG Berlin: Widerrufsvorbehalt
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 24.11. 2008 – 2 Sa 1462/08 wie folgt: Im Falle eines arbeitsrechtlichen Widerrufsvorbehalts muss im Vertragstext deutlich werden, genau welche Leistung von einem möglichen Widerruf betroffen sein soll und in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit dem Widerruf rechnen muss. Dazu muss wenigstens die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05).
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