BAG: Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Übergangsfällen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – wie folgt: Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufsund Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs- Verein auf der anderen Seite verbleibt für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grundsätzlich nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-893-2 unterwww.betriebs-berater.de