BAG: Widerruf einer tariflichen Leistungsklage
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.7.2011 – 6 AZR 151/10 – wie folgt: Ein Arbeitgeber ist tariflich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer für besondere Leistungen die in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelte Leistungszulage zusätzlich zu dem in § 18 TVöD-VKA geregelten Leistungsentgelt zu gewähren. Der Widerruf der nach § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G jederzeit widerruflichen Leistungszulage setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keine besonderen Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G mehr erbringt. Bei der in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelten Leistungszulage und dem in § 18 TVöDVKA geregelten Leistungsentgelt handelt es sich um leistungsorientierte, zusätzliche Vergütungen zum Tabellenentgelt, die sich bezüglich ihres Zwecks nicht grundlegend unterscheiden. Die Wahrung billigen Ermessens beim Widerruf einer Leistungszulage hängt regelmäßig nicht davon ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorprozessual die Gründe für den Widerruf mitgeteilt hat. Maßgebend ist, dass der Widerruf objektiv billigem Ermessen entspricht. Macht der Arbeitgeber von einem ihm bezüglich einer Leistungszulage tariflich eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch, um nicht für einen begrenzten Kreis von Beschäftigten eine doppelte Leistungsbezahlung vornehmen zu müssen und um alle Beschäftigten nach einheitlichen Maßstäben an der leistungsorientierten Vergütung partizipieren zu lassen, kann dieses Interesse das Interesse eines Beschäftigten an der Weiterzahlung der Leistungszulage überwiegen.