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Arbeitsrecht
04.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Das BAG entschied in seinem Urteil vom23.3.2011 – 10 AZR 562/09 – wie folgt: Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB für eine Abberufung nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG eines intern bestellten Datenschutzbeauftragten kann insbesondere gegeben sein, wenn die weitere Ausübung dieser Funktion und Tätigkeit unmöglich oder sie zumindest erheblich gefährdet erscheint, beispielsweise weil der betriebliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Organisationsentscheidung der nicht-öffentlichen Stelle (Arbeitgeber), den bisherigen intern bestellten Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen, rechtfertigt einen Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht. Aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat folgt keine – generelle – Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers für die Ausübung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz. Wird die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG wirksam widerrufen, ist diese Tätigkeit nichtmehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Teilkündigungmehr.

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