BAG: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.3.2011 – 10 AZR 562/09 – wie folgt: Nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar. Die gesetzliche Regelung der § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit derBegründung widerrufen, erwollenunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten fürden Datenschutz in Frage zu stellen. (PM BAG vom 23.3.2011)