: Whistleblowing - Änderung des § 612a BGB in ein Anzeigerecht
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll i. R. d. Änderungen zum Lebensmittelrecht in Folge des „Gammelfleichskandals" die Regelung des § 612a BGB (Maßreglungsverbot) durch ein Anzeigerecht ersetzt werden, dass Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, Informationen an Behörden weiterzugeben ohne den Arbeitgeber informieren zu müssen. Ein Verstoß gegen die Treupflicht bestünde damit nicht mehr.
Geplanter Wortlaut des § 612a BGB: // BB-Online BBL2008-1225-2 unter www.betriebs-berater.de
(Quelle: PM HB vom 20.5.2008)