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Arbeitsrecht
08.10.2015
Arbeitsrecht
BAG: Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Beteiligung an einem Unternehmen

Das BAG hat mit Urteil vom 7.7.2015 – 10 AZR 260/14 – wie folgt entschieden:

1. Das Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die Regelungen der §§ 320 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden. Damit steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb nicht nachkommt. Da die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die dem Arbeitnehmer obliegende Leistung für die entsprechende Zeit unmöglich macht, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung.

2. Ein Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses einem Konkurrenzunternehmen zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat. Dem Tätigsein iSd. § 74 Abs. 1 HGB steht das Unterlassen der Rückforderung eines solchen Darlehens gleich, wenn dieses für das Fortbestehen des Konkurrenzunternehmens von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.

3. Neben dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und vor Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis kann im Einzelfall ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB auch daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.

4. Darlegungs- und beweispflichtig für Tatsachen, welche die rechtsvernichtende Einwendung des § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB begründen sollen, ist der Arbeitnehmer.

5. § 75 Abs. 3 HGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig.

BGB § 275 Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; HGB §§ 74,

74a Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3

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