LAG Baden-Württemberg: Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren gemäß § 100 ArbGG
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 14.11.2017 – 5 Ta 124/17 – wie folgt entschieden:
Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Errichtung einer Einigungsstelle ist nichtvermögensrechtlicher Art und im Regelfall mit dem Anknüpfungswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG von 5.000,00 Euro zu bemessen. Kommt ein weiterer Streit um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer hinzu, erhöht sich der Gegenstandswert um jeweils 1/4 (Anlehnung an die Empfehlungen II.4.1 – 3 im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5.4.2016, NZA 2016, 926 ff.).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2932-2