BAG: Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform
Das BAG hat mit Urteil vom 17.3.2015 – 9 AZR 994/13 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung eines mit einem behinderten Menschen geschlossenen Werkstattvertrags durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Die Lösung von einem Werkstattvertrag ist regelmäßig dann zu erklären, wenn der Werkstattvertrag von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen (unwirksam) geschlossen wurde.
2. Das Schriftformerfordernis des § 138 Abs. 7 SGB IX gilt auch für die Kündigung eines wirksam geschlossenen Werkstattvertrags. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Lösung und Kündigung des Werkstattvertrags durch den Träger einer Werkstatt den gleichen (materiellen und formellen) Voraussetzungen unterliegen.
3. Das Schriftformerfordernis gilt nicht nur für die Beendigungserklärung. Auch die Gründe der Kündigung sind dem Erklärungsempfänger schriftlich mitzuteilen. Diese Auslegung gebietet der Sinn und Zweck des § 138 Abs. 7 SGB IX. Der dort geregelte Begründungszwang soll der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn auch die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen sind. Fehlt es an einer solchen schriftlichen Begründung, ist die Kündigung gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.