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Arbeitsrecht
28.07.2011
Arbeitsrecht
LAG Hamm: „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“

Das LAG entschied in seinem Urteil vom 15.7.2011 – 13 Sa 436/11 – wie folgt: Das LAG hatte über die Konstellation zu entscheiden, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens einen Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ geschrieben hat, der nach Meinung der Arbeitgeberin deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen aufweist. Der Kläger bot den Roman während der Arbeitszeit zum Kauf an. Der Roman enthalte beleidigende und ausländerfeindliche sowie sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte. Das Gericht hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Herdford vom18.2.2011 zurückgewiesen. Der Kläger kann sich auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Etwas anderes könne nur dann gelten,wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Die Revision ist zugelassen.
(PM LAG vom 15.7.2011)

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