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Arbeitsrecht
08.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern - Betriebsübergang - normative Fortgeltung einer Einzelbetriebsvereinbarung

Das BAG hat mit Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 39/18 – wie folgt entschieden:

1. Weil dem Betriebsverfassungsgesetz eine auf die Organisationseinheit des Betriebs bezogene Normwirkung von Betriebsvereinbarungen zugrunde liegt, gilt nach einem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen bedingten Ausscheiden eines konzernangehörigen Unternehmens aus dem Konzern eine zuvor in dessen Betrieb geltende Konzernbetriebsvereinbarung dort normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, sofern das Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt (Rn. 22 ff.).

2. Unterhält das aus dem Konzern ausscheidende Unternehmen mehrere Betriebe, gilt die Konzernbetriebsvereinbarung nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern in diesen als Gesamtbetriebsvereinbarung fort (Rn. 26).

3. Grundsätzlich hindert auch ein etwaiger Konzernbezug der durch die Konzernbetriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit deren Fortgeltung in dem Betrieb oder den Betrieben des aus dem Konzernverbund ausscheidenden Unternehmens nicht. Eine normative Weitergeltung scheidet aber aus, wenn die betreffende Regelung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Konzern zwingend voraussetzt oder nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern gegenstandslos wird (Rn. 27).

4. Der Bestand und die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung, in der die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt wird, hängen nicht davon ab, ob diese vom Arbeitgeber im ursprünglich vorgesehenen Durchführungsweg Unterstützungskasse erbracht werden können (Rn. 33).

5. Wird ein Betriebsteil - im Sinne einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 BGB - im Wege eines Betriebsübergangs von einem neuen Rechtsträger übernommen und von diesem als eigenständiger Betrieb fortgeführt, gelten die vor dem Betriebsübergang im ursprünglichen Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung weiter (Rn. 35).

 

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