BAG: Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
Das BAG hat mit Beschluss vom 19.11.2014 — 10 AZN 618/14 (A) — wie folgt entschieden: Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.