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Arbeitsrecht
12.08.2009
Arbeitsrecht
BAG: Weiterbeschäftigungspflicht

Auch in der Zwangsvollstreckung gilt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Das kann es erfordern, dem Vollstreckungsgericht die Klärung der Frage aufzuerlegen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde. Bei der Auslegung eines Urteils im Rahmen einer derartigen Klärung sind dabei die in Bezug genommenen Unterlagen mit zu berücksichtigen. Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung reicht es aus, wenn aus einem Weiterbeschäftigungstitel die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers ersichtlich ist. Das ist gegeben, wenn eine Verurteilung zur Beschäftigung als „Angestellter“ erfolgt ist und sich aus dem Titel ergibt, mit welcher Art von Tätigkeiten der Arbeitnehmer befasst war. Der Vollstreckungsschuldner kann sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mit der Begründung wehren, die Beschäftigung sei unmöglich, wenn die dafür maßgeblichen Gründe bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Urteils Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient lediglich dazu zu klären, welche Verpflichtung tituliert und ob dagegen verstoßen wurde.

BAG-Entscheidung vom 15.4.2009 - 3 AZB 93/08

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