BAG: Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 5.12.2012 – 7 ABR 38/11 - wie folgt: Ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. v. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. In treuwidriger Weise beruft sich der Arbeitgeber nur dann auf die Nichteinhaltung der nach § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG einzuhaltenden Frist, wenn außergewöhnliche besondere Umstände hinzutreten. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitgebers darauf abzielt, den Auszubildenden von der form- und fristgerechten Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sie abzuwenden. Der Arbeitgeber, der einem Auszubildenden auf gewerkschaftliche Intervention hin erklärt hat, er werde ihn in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, sofern er bis zum Ausbildungsende seinen Pflichten nachkomme, handelt nicht treuwidrig, wenn er sich später aufgrund erneuter Pflichtverstöße des Auszubildenden auf die Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung des Übernahmeverlangens beruft.