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Arbeitsrecht
07.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 – wie folgt: Ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. v. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft.

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