BAG: Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 – wie folgt: Ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. v. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft.