BAG: Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis
Das BAG entschied am 15.12.2011 - 7 ABR 40/10 - wie folgt: Ein Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. v. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. Die Interessenlage der von § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG und § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG geregelten unterschiedlichen Fälle ist auch nicht dieselbe. Nach § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG muss ein Auszubildender schriftlich verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Die Vorschrift verlangt Schriftform i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Sie lässt Textform i. S. v. § 126b BGB nicht genügen. Eine E-Mail wird dem Schriftformerfordernis daher nicht gerecht, sofern sie nicht der elektronischen Form des § 126a BGB genügt. Es kann dem Arbeitgeber jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Schriftformverstoß des Weiterbeschäftigungsverlangens zu berufen.