: Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters
Ist bei Außendienstmitarbeitern das wirtschaftliche Ziel der gesamten Tätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, gehört die Reisetätigkeit insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Wird die Reisetätigkeit wie die sonstige Arbeit vergütet, darf der Arbeitnehmer dies als Angebot (§ 145 BGB) verstehen. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung kommt durch Annahme gem. § 151 BGB zustande. Ändert sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers, hat das auf die Vergütungspflicht grundsätzlich keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich nicht die ersparte Fahrtzeit zur Betriebsstätte anrechnen lassen. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Behandlung von Reisezeit als zu vergütende Arbeitszeit nicht unter den Vorbehalt einer (ablösenden) Betriebsvereinbarung gestellt, gilt im Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen das Günstigkeitsprinzip.
BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 5 AZR 292/08