VGH Hessen: Wechselschichtzulage bei Bereitschaftsdienst
Der VGH entschied in seinem Beschluss vom 5.8.2011 – 1 A 381/11.Z – wie folgt: Die Richtlinie 2003/88/EG gebietet eine Gleichsetzung des Bereitschaftsdienstes mit dem Volldienst nur im Interesse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinsichtlich der Arbeitszeit. Sie hat dagegen keine besoldungsrechtlichen Konsequenzen. Die Richtlinie 2003/88/EG steht daher einer Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.1998 nicht entgegen.