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Arbeitsrecht
06.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K - Beginn der Monatsfrist

Das BAG hat mit Urteil vom 24.5.2018 – 6 AZR 191/17 – wie folgt entschieden:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K setzt für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit voraus, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Maßgeblich ist nicht der jeweilige Kalendermonat, sondern die Zeitspanne von einem Monat (Rn. 16 ff.).

2. Diese Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht. Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt demnach vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss (Rn. 16 ff.).

3. Bei der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K handelt es sich hingegen um eine auf den Kalendermonat bezogene finanzielle Leistung in Höhe von 105,00 Euro brutto. Dieser Betrag wird auch dann nicht erhöht, wenn Beschäftigte im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit in einem Kalendermonat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben (Rn. 22).

4. Bezüglich des Anspruchs auf eine Wechselschichtzulage kann jede Nachtschicht nur einmal angerechnet werden (Rn. 23).

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