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Arbeitsrecht
10.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Köln: Wechselschichtarbeit – Antrag auf künftige Leistung

Das LAG Köln hat mit Urteil vom 19.4.2013 - 4 Sa 1122/12 - wie folgt entschieden:
1. Bei einem Antrag auf künftige Leistung von Vergütung, der von einer Gegenleistung abhängt, sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in dem Antrag aufzunehmen (vgl. BAG 28.2.2009 – 4 AZR 904/04).
2. Das kann am Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitern. Danach muss der Antrag so bestimmt sein, dass die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streit in Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (vgl. z. B. BGH 14.12.1998 – II ZR 330/97 –; BAG 14.9.2010 – 1 ABR 32/09).
3. Bei einer Geldforderung ist das Vorliegen von Tatsachen, von deren Eintritt sie abhängig ist, im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen. Nach § 726 ZPO ist der Beweis dafür durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Lässt sich das Vorliegen einzelner Voraussetzungen (z. B. für eine tarifliche Zulage, hier für ständige Wechselschichtarbeit) nicht durch solche Urkunden nachweisen, ist der Antrag auf künftige Leistung unzulässig.

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