BAG: Wechsel des Arbeitgebers in OT-Mitgliedschaft
Art. 9 Abs. 3 GG verlangt von einer Satzung eines Arbeitgeberverbandes, der eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) anbietet, eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung, da ansonsten der erforderliche Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen nicht gewahrt ist. Dem in § 3 Abs. 3 TVG zur Voraussetzung der Beendigung der normativen Wirkung des Tarifvertrages auch für einen aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber bestimmten Ende des Tarifvertrages ist jede Änderung des Tarifvertrages gleichzustellen. Ein Arbeitgeber, der aus einem Verband ausgetreten ist, ist nur an die noch durch seine Mitgliedschaft legitimierten Tarifverträge gebunden. Ändert sich die danach bestimmte Rechtslage durch eine Änderung des Tarifvertrages, kann er nicht mehr zwingend an Tarifnormen gebunden bleiben, die für die mit ihm konkurrierenden, im Verband verbliebenen Arbeitgeber nicht mehr in der gleichen Form gelten. Die Änderung des Tarifvertrages muss deshalb nicht zwingend in einer Änderung von dessen Normen bestehen. Es genügt eine Änderung der durch ihn geschaffenen materiellen Rechtslage, auch wenn die ändernde Regelung in einem anderen Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien enthalten ist.
BAG-Entscheidung vom 25.2.2009 - 4 AZR 986/07.