BAG: Wartezeitkündigung - Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 TVöD wegen durchgehender mehr als 15-jähriger Beschäftigung in anderen Kommunen?
Das BAG hat mit Urteil vom 22.2.2018 – 6 AZR 137/17 – wie folgt entschieden:
1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt ua. eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren voraus. Dabei sind Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen.
2. Das gleiche gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD.
3. Ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. bestehenden Überleitungsvorteile, wenn er nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, der den TVöD/TVÜ-VKA ebenfalls anwendet.