BAG: Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit im Baugewerbe
Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 2 AZR 790/11 - entschieden: § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau regelt unmittelbar nur die Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit für die Berechnung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Die in § 12 Nr. 1.2 Satz 3 BRTV-Bau getroffene Wertung ist gleichwohl bei der Berechnung der Wartezeit iSv. § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen. Eine Unterbrechung von bis zu sechs Monaten kann danach im Geltungsbereich des BRTV-Bau unbeachtlich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.