BAG: Wartezeit iSd. § 4 BUrlG - Vollurlaubsanspruch „nach“ sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
Das BAG hat mit Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 – wie folgt entschieden:
1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres endet, scheidet iSd. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus, dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat.
2. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.