BAG: Waisenrente - Änderung einer Ermessensentscheidung - Nachranggrundsatz
Das BAG hat mit Urteil vom 8.12.2015 – 3 AZR 141/14 – wie folgt entschieden:
Die Einstellung einer nach der anzuwendenden Versorgungsordnung als Ermessensleistung ausgestalteten Waisenrente für einen Sozialhilfeempfänger kann ermessensfehlerfrei erfolgen, wenn der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch nach § 93 SGB XII vollständig auf sich überleitet. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz steht dem nicht entgegen.